forderlich ist hingegen eine "völlige" Verwahrlosung. Mit dem Eingreifen soll nicht solange zugewartet werden, bis ein nicht mehr behebbarer Zustand von völliger Verwahrlosung eingetreten ist (Gassmann/Bridler, a.a.O., S. 355 N 9.63). Solange die Verwahrlosung nicht schwer ist und die betroffene Person ihren Willen in Bezug auf ihre Gesundheit und ihre Wohnsituation frei bilden kann, muss dem ausdrücklichen Wunsch der urteilsfähigen Person, eine gewisse Vernachlässigung und Gesundheitsgefährdung in Kauf zu nehmen, hingegen der Vorrang gegeben werden.