Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist eine drohende Verwahrlosung für sich allein nicht ausreichend. Erst die schwere Verwahrlosung kann eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen (Gassmann/Bridler, in: Fountoulakis et al., Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, S. 355 N 9.62). Eine solche besteht in einem "Zustand der Verkommenheit", der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (BGE 128 III 12 E. 3). Eine schwere Verwahrlosung liegt somit nur in Extremfällen von Selbstvernachlässigung vor, in denen die hilfsbedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, den minimalsten Bedürfnissen in Bezug auf Hygiene und Ernährung nachzukommen. Nicht er-