3.1 Erste gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Eine Verwahrlosung besteht dabei in einer äusseren Verwahrlosung im Sinne einer ungenügenden Körperpflege. Sie ist gekennzeichnet durch hygienisch inakzeptable Wohnbedingungen und wird begleitet von massiver Selbstvernachlässigung mit der Folge extremer körperlicher Verschmutzung, zunehmender Mangelernährung und Verschlimmerung behandelbarer Erkrankungen (Infektion usw.). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist eine drohende Verwahrlosung für sich allein nicht ausreichend.