2.1 Bei psychischen Störungen muss das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Im vorliegenden Verfahren konnte auf das Gutachten eines externen Sachverständigen verzichtet werden, nachdem alle bisher involvierten Ärzte keine psychiatrische Diagnose feststellen konnten. Der 93 Jahre alte Beschwerdeführer leidet demnach an offenbar lediglich leichten kognitiven Einschränkungen, worauf gemäss Aussage von Dr. C.________ auch die Ergebnisse des Mini-Mental-Status-Tests (MMS) und des Uhrentests hinweisen.