{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-9_2021-04-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde3cc1d8e20bc56b159999fcd597af69595cc31b4dff777acbf48c7375c414c9ba79104bba0484539e487bacb6369037c7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3cc1d8e20bc56b159999fcd597af69595cc31b4dff777acbf48c7375c414c9ba79104bba0484539e487bacb6369037c7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_9", "Checksum": "74b3d75714ab2f8768afeaa62590c3b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.04.2021 F 2021 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:38", "Checksum": "feb94fa62704af49771aa173d95dce74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.04.2021 F 2021 9\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nre Verwahrlosung und damit ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vor, dem nicht\nmehr adäquat mit ambulanter Betreuung und Behandlung begegnet werden kann. Wegen\ndes erheblichen und unmittelbar drohenden Selbstgefährdungspotentials ist der Beschwerdeführer demnach auch in besonderem Masse schutzbedürftig, zumal er weder\nkrankheitseinsichtig noch ausreichend behandlungsbereit ist. Würde er in seinem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, könnte er sich nicht einmal selber nach Hause begeben, geschweige denn sich in der Wohnung bewegen. Eine Entlassung, wie er sie verlangt, die er jedoch nicht schaffen würde, ist daher nicht möglich. Vielmehr muss während\ndes Klinikaufenthalts nach einer passenden Anschlusslösung gesucht werden, in die der\nBeschwerdeführer übertreten könnte. Eine längerfristige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ist zwar nicht notwendig und von der Klinik Zugersee ohnehin auch nicht geplant. Derzeit ist jedoch eine stationäre Betreuung und Behandlung bis zum Übertritt in\neine neue adäquate Einrichtung notwendig und unerlässlich. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige wenige Tage oder Wochen erscheint angesichts der schweren\nVerwahrlosung und des erheblichen und unmittelbaren drohenden Gefährdungspotentials\nin jeder Hinsicht als verhältnismässig, wenn man bedenkt, dass eine sofortige Entlassung\nim aktuellen Zustand tatsächlich ausgeschlossen ist. Die Einweisung in die Klinik, die im\nSinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine kurzfristig geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist insgesamt als notwendig\nund auch als verhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n4.3 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen\nhinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren\nund einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen\n(§ 53 EG ZGB).\n\n5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2021 9\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und\nan die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 13. April 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 9\n"}