{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-9_2021-04-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde3cc1d8e20bc56b159999fcd597af69595cc31b4dff777acbf48c7375c414c9ba79104bba0484539e487bacb6369037c7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3cc1d8e20bc56b159999fcd597af69595cc31b4dff777acbf48c7375c414c9ba79104bba0484539e487bacb6369037c7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_9", "Checksum": "74b3d75714ab2f8768afeaa62590c3b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.04.2021 F 2021 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:38", "Checksum": "feb94fa62704af49771aa173d95dce74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.04.2021 F 2021 9\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nlösung gesucht. Ein Austritt in eine solche Einrichtung sollte innert etwa zwei Wochen realisierbar sein. Falls er zu einem solchen Übertritt nicht bereit sei, müsste allenfalls die Familie mit der KESB eine Lösung finden.\n\n3.6 Der während der Anhörung im Bett liegende Beschwerdeführer erklärte, dass er\numgehend aus der Klinik austreten und nach Hause zurückkehren wolle. Er könne sich\nund seine Ehefrau, der es gut gehe, zu Hause sehr wohl selber versorgen. Es gebe überhaupt keine Probleme. Er sei in der Klinik nicht immobil, sondern könne sich an die Bettkante setzen.\n\n3.7 In Würdigung dieser Unterlagen und der Aussagen lässt sich eindeutig festhalten,\ndass der Beschwerdeführer somatisch schwer krank ist und dass er wegen des offenen\nBeins und der äusserst schmerzhaften nekrotischen Coxarthrose nicht in der Lage ist, aufzustehen geschweige denn zu gehen. Dies dürfte auch länger so bleiben, sodass der Beschwerdeführer als dauerhaft immobil zu betrachten ist. Die durch die Hüfte bedingte Unsicherheit auf den Beinen selbst mit Rollator hat denn auch vor der Einweisung zu mehreren heftigen Stürzen geführt und ein Einschreiten notwendig gemacht. Er weist wegen dieser Beeinträchtigungen auch ein schwerwiegendes Pflegedefizit auf und vermag den minimalsten Hygienebedürfnissen in keiner Weise nachzukommen. Selbst der Spitex gelang\nes offenbar nicht mehr, die Pflege und insbesondere die Versorgung des offenen Beins\nadäquat zu erbringen. Der Beschwerdeführer ernährt sich sodann vorwiegend von Tee,\nOrangensaft und Suppe, was mittelfristig zu einer Mangelernährung führen dürfte. Fraglich\nist, ob er zu Hause – wie von ihm behauptet – tatsächlich noch von seiner Ehefrau mit ihren eigenen Einschränkungen bekocht werden kann; diesbezüglich kam das Ehepaar aber\nwohl immerhin in den Genuss des Mahlzeitendienstes. Was den Zustand der offenbar\nnicht rollstuhlgängigen Wohnung in F.________ betrifft, so ist bzw. war diese aller\nWahrscheinlichkeit nach sehr verwahrlost, auch wenn die behandelnde Klinikärztin den\nZustand der Wohnung nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen konnte, diese aber immerhin als \"messihaft\" bezeichnete. Die Söhne sollen die übel riechende, vermüllte und\nmit Urin verunreinigte Wohnung inzwischen aufgeräumt, gereinigt und damit in einen wieder bewohnbaren Zustand gebracht haben. Offenbar gibt es Fotos, welche die Verwahrlosung der Wohnung dokumentieren und die mit der Gefährdungsmeldung an die KESB\ngegangen sind. Beim Beschwerdeführer liegt damit insgesamt eine schwere Verwahrlosung vor, der weder von der Spitex noch von den Söhnen oder gar der Ehefrau adäquat\nbegegnet werden kann. Wegen der ungeeigneten Wohnverhältnisse und der körperlichen\n\nUrteil F 2021 9\n10\n\nBeschwerden ist beim Beschwerdeführer von einer schweren Verwahrlosung auszugehen,\ndie grundsätzlich eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigt.\n\n4. Für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung wird überdies vorausgesetzt, dass die Betreuung und Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen als durch eine FU in der Klinik erfolgen kann.\nAuch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 140 III 104 E. 6.2.3). Eine FU\nist dementsprechend nur zulässig, wenn keine milderen Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher\nvoraussichtlich erreicht werden kann. Eine Unterbringung fällt deshalb nur als ultima ratio\nin Betracht. Als leichtere Massnahme kommen dabei ambulante Massnahmen, Nachbetreuung und freiwillige Sozialhilfe in Betracht. Es ist nicht notwendig, dass zuerst alle\nleichteren Massnahmen angeordnet werden müssen und diese sich als unwirksam erweisen. Wenn solche von vornherein als ungenügend erscheinen, darf eine FU angeordnet\nwerden (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. A. 2018, Art. 426 N 22 ff.).\n\n4.1 Leichtere Massnahmen wie etwa ambulante Betreuung durch die Söhne, Spitex,\nMahlzeitendienst und andere Dienstleister kommen beim Beschwerdeführer aktuell nicht\nmehr in Frage, denn diese sind gescheitert. Trotz der bisherigen Betreuung ist der Beschwerdeführer, der es offenbar kaum mehr vom Bett bis ins Bad schaffte, in der nicht rollstuhlgängigen Wohnung mehrmals heftig gestürzt, was den Beizug des Rettungsdienstes\nnotwendig machte. Der Beschwerdeführer ist krankheitsuneinsichtig und bagatellisiert seine desolate gesundheitliche Situation völlig. Er ist zudem auch nicht behandlungsbereit\nund hat sich geweigert, vom Rettungsdienst ins Spital eingeliefert zu werden. Zudem verweigert er selbst in der Klinik die Einnahme dringend notwendiger Medikamente. Eine ambulante Betreuung muss deshalb aufgrund der Vorgeschichte und auch der ablehnenden\nHaltung des Beschwerdeführers als ungenügende Massnahme qualifiziert werden, da sie\nnicht mehr geeignet ist, die dringend notwendige Behandlung und Betreuung zu gewährleisten.\n\n4.2 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist nur dann zulässig und\nverhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen\nwerden kann. Der hochbetagte Beschwerdeführer leidet an schwerwiegenden somatischen Erkrankungen. Er ist auf Grundlage dieser Erkrankungen praktisch immobil und\nnach ärztlicher Einschätzung auf 24-Stunden-Betreuung angewiesen. Eine Rückkehr nach\nHause ist in seinem Zustand wohl dauerhaft nicht mehr möglich. Bei ihm liegt eine schwe-\n\nUrteil F 2021 9\n11\n\n"}