{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-9_2021-04-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde3cc1d8e20bc56b159999fcd597af69595cc31b4dff777acbf48c7375c414c9ba79104bba0484539e487bacb6369037c7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3cc1d8e20bc56b159999fcd597af69595cc31b4dff777acbf48c7375c414c9ba79104bba0484539e487bacb6369037c7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_9", "Checksum": "74b3d75714ab2f8768afeaa62590c3b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.04.2021 F 2021 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:38", "Checksum": "feb94fa62704af49771aa173d95dce74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.04.2021 F 2021 9\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.4 Mit Gefährdungsmeldung vom 2. April 2021 informierte die Klinik die KESB über\ndie Situation des Beschwerdeführers. Darin wird ausgeführt, dass der Patient realitätsverkennend und bagatellisierend sei bezüglich seines Allgemeinzustands und seines Wunsches, nach Hause in sein gewohntes Umfeld zurückzukehren. Er zeige sich weiterhin\nnicht compliant bezüglich der Medikamenteneinnahme und der Nahrungsaufnahme, äussere sich teilweise bedrohlich. Bei einem Familiengespräch mit seinen beiden Söhnen hätten diese berichtet, dass es beim Patienten seit mehreren Jahren zu einer progredienten\nAllgemeinzustandsverschlechterung gekommen sei; zunächst schleichend, sehr deutlich\nersichtlich in den letzten zwei Jahren. Der Patient sei wegen der Hüftschmerzen in seiner\nMobilität so eingeschränkt, dass er zuletzt kaum noch vom Bett ins Bad und zurück habe\ngelangen können. Zum Eintrittszeitpunkt sei die Wohnung des Patienten in einem unbewohnbaren, zugestellten und teilweise unhygienischen Zustand gewesen; es habe stark\nnach Urin gerochen und es seien deutliche Urinspuren vorhanden gewesen. Eine Fotodokumentation des Wohnungszustands sei vorhanden. Die Ehefrau des Patienten sei\n90-jährig und an schwerer Demenz erkrankt. Zuletzt sei es Aufgabe des Patienten gewesen zu schauen, dass seine Ehefrau nicht unabsichtlich einen Brand in der Wohnung entfache. Der Patient zeige sich in körperlich stark reduziertem Allgemeinzustand und vollständig immobil, sodass er das Bett zum aktuellen Zeitpunkt nicht verlassen könne und\nsich nur mit Hilfe im Bett lagern könne. Sämtliche Körperpflege müsse aktuell liegend erfolgen. Aktuell zeige sich ein stark fortgeschrittenes Ulcus am linken Knöchel, das seit längerer Zeit durch die Spitex im ambulanten Setting nicht mehr ausreichend habe versorgt\nwerden können. Aktuell bestehe eine hohe Pflegebedürftigkeit beim Patienten, der im ambulanten Setting unter den gegebenen Umständen (enge Raumverhältnisse, fehlende\nRollstuhlgängigkeit der Wohnung, stark demente Partnerin) nicht mehr zu bewältigen sei.\nDer Patient zeige sich bezüglich dieser Situation nicht urteilsfähig oder einsichtig, insistiere\nauf eine zeitnahe Entlassung und glaube, dass er mit einem Rollator gut alleine wieder zurecht kommen werde, wovon aus medizinischer Sicht nicht auszugehen sei. Im Gespräch\nmit dem Patienten und seinen beiden Söhnen zeige sich eine schwierige innerfamiliäre\nBelastungssituation. Die Söhne versuchten seit mehreren Jahren Hilfestellungen (Spitex)\n\nUrteil F 2021 9\n8\n\nzu installieren. In den letzten zwei Jahren habe sich der Allgemeinzustand des Patienten\nso weit verschlechtert, dass es ihm nicht mehr möglich sei, für sich und seine demente\nEhefrau zu sorgen. Er sei uneinsichtig und könne die Realität nicht akzeptieren oder erkennen. Die Wohnung sei nicht rollstuhlgängig und daher nicht mehr geeignet. Nach Aussagen der Söhne sei die Wohnung von ihnen gereinigt und wieder in Ordnung gebracht\nworden. Die Söhne hätten eine Generalvollmacht und erledigten zusammen die Finanzen\nund die Administration, was sie auch weiterführen könnten. Eine Platzierung in einem geeigneten Pflegeheim sei für den Patienten zwingend angezeigt.\n\n3.5 An der Anhörung vom 13. April 2021 erklärte die behandelnde Klinikärztin\nDr. C.________, dass der Beschwerdeführer physisch schwer pflegebedürftig sei. Er\nbrauche eine komplette Pflege und eine 24-Stunden-Betreuung, sei bettlägerig und könne\nsich überhaupt nur an den Bettrand setzen, wenn ihm zwei Personen dabei helfen und ihn\nunterstützen würden; er sei also völlig immobil. Das Hauptproblem sei die Hüfte mit einer\nschweren nekrotischen Coxarthrose; zudem habe er seit vielen Jahren ein offenes Bein.\nDie Hüfte sei sehr schmerzhaft und mache immobil. Wegen der Hüfte sei er zu Hause\nauch mehrmals gestürzt, da er auch mit Rollator anamnestisch schon vorher mobil unsicher gewesen sei. Eine psychiatrische Diagnose liege bei ihm bis jetzt nicht vor. Feststellbar sei allerdings eine kognitive Einschränkung im fortgeschrittenen Alter. Beim MMS-Test\nhabe er 21 von 30 Punkten erreicht; beim Uhrentest habe er noch 4 von 7 Punkten gehabt. Feststellbar seien ebenfalls eine Selbstüberschätzung und eine fehlende Realitätseinschätzung. Die Compliance habe sich seit Klinikeintritt punktuell ein wenig verbessert;\nallerdings esse er nach wie vor nur wenig und auch die Medikamente nehme er nur teilweise ein. Bei ihm liege eine Selbstgefährdung im Sinne von Verwahrlosung, Verschlechterung des Krankheitsbildes, Mangelernährung, Hygiene und Stürzen vor. Die Klinikärztin\nräumte zudem ein, dass sie Fotos der Wohnung gesehen habe und dass diese schon\nmessihaft ausgesehen habe. Suizidale Äusserungen habe sie selber nicht gehört und von\naggressivem Verhalten wisse sie nur, was berichtet worden sei. Pflegefachmann\nD.________ erklärte, dass die verbale Aggression so lange da gewesen sei, bis man eine\nBeziehung zum Patienten habe aufbauen können. Nach Klinikärztin Dr. C.________ hat\nder Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht und eine nur leicht gebesserte Behandlungsbereitschaft. Eine Rückkehr nach Hause erscheine nicht mehr realistisch; er sei\nkomplett bettlägerig und brauche eine 24-Stunden-Pflege. Es sei unmöglich, eine solche\nPflege zu Hause zu organisieren. Es werde eine gute Langzeitinstitution mit 24-Stunden-\nBetreuung empfohlen. Im Rahmen der Klinik werde sein Zustand weiter abgeklärt; die Medikamente würden angepasst und dann werde mit den Angehörigen eine gute Anschluss-\n\nUrteil F 2021 9\n9\n\n"}