{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-9_2021-04-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde3cc1d8e20bc56b159999fcd597af69595cc31b4dff777acbf48c7375c414c9ba79104bba0484539e487bacb6369037c7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3cc1d8e20bc56b159999fcd597af69595cc31b4dff777acbf48c7375c414c9ba79104bba0484539e487bacb6369037c7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_9", "Checksum": "74b3d75714ab2f8768afeaa62590c3b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.04.2021 F 2021 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:38", "Checksum": "feb94fa62704af49771aa173d95dce74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.04.2021 F 2021 9\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\naussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur\nzusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden\ndie Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere\nEinschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,\nArt. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die\nSelbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene\nPerson wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen\nVorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz\nder betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden\nkann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt\neinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der betroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und\nder Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur\nmitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).\n\n2.3 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\n\nUrteil F 2021 9\n5\n\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. BGer\n5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Erste gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme ist einer der\ndrei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Eine Verwahrlosung besteht dabei in einer äusseren\nVerwahrlosung im Sinne einer ungenügenden Körperpflege. Sie ist gekennzeichnet durch\nhygienisch inakzeptable Wohnbedingungen und wird begleitet von massiver Selbstvernachlässigung mit der Folge extremer körperlicher Verschmutzung, zunehmender Mangelernährung und Verschlimmerung behandelbarer Erkrankungen (Infektion usw.). Wie sich\naus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist eine drohende Verwahrlosung für sich allein nicht\nausreichend. Erst die schwere Verwahrlosung kann eine fürsorgerische Unterbringung\nrechtfertigen (Gassmann/Bridler, in: Fountoulakis et al., Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, S. 355 N 9.62). Eine solche besteht in einem \"Zustand der Verkommenheit\", der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (BGE\n128 III 12 E. 3). Eine schwere Verwahrlosung liegt somit nur in Extremfällen von Selbstvernachlässigung vor, in denen die hilfsbedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, den\nminimalsten Bedürfnissen in Bezug auf Hygiene und Ernährung nachzukommen. Nicht erforderlich ist hingegen eine \"völlige\" Verwahrlosung. Mit dem Eingreifen soll nicht solange\nzugewartet werden, bis ein nicht mehr behebbarer Zustand von völliger Verwahrlosung\neingetreten ist (Gassmann/Bridler, a.a.O., S. 355 N 9.63). Solange die Verwahrlosung\nnicht schwer ist und die betroffene Person ihren Willen in Bezug auf ihre Gesundheit und\nihre Wohnsituation frei bilden kann, muss dem ausdrücklichen Wunsch der urteilsfähigen\nPerson, eine gewisse Vernachlässigung und Gesundheitsgefährdung in Kauf zu nehmen,\nhingegen der Vorrang gegeben werden.\n\n3.2 Den Akten lässt sich zur Vorgeschichte im Wesentlichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung, die er mit seiner ebenfalls betagten Ehefrau bewohnt, die\nnach Angaben der Söhne nach einem Schlaganfall leicht dement ist, mehrmals gestürzt\nwar, was die Avisierung des Rettungsdienstes notwendig machte. Allerdings weigerte sich\n\n"}