{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-9_2021-04-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde3cc1d8e20bc56b159999fcd597af69595cc31b4dff777acbf48c7375c414c9ba79104bba0484539e487bacb6369037c7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3cc1d8e20bc56b159999fcd597af69595cc31b4dff777acbf48c7375c414c9ba79104bba0484539e487bacb6369037c7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_9", "Checksum": "74b3d75714ab2f8768afeaa62590c3b4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.04.2021 F 2021 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:38", "Checksum": "feb94fa62704af49771aa173d95dce74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.04.2021 F 2021 9\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 13. April 2021 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2021 9\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1927, wurde am 26. März 2021 von Dr. med. B.________\n(ZG), mit fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ mit einem nicht datierten\nSchreiben (Poststempel: 6. April 2021, Eingang auf der Gerichtskanzlei am 7. April 2021)\nbeim Verwaltungsgericht und ersuchte um rechtliches Gehör. Er sei nicht einverstanden\ndamit, dass er in der Klinik Zugersee gegen seinen Willen festgehalten werde.\n\nC. Am 13. April 2021 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts via Skype angehört. An dieser Verhandlung nahmen seitens\nder Klinik Oberärztin Dr. med. C.________ und D.________, Leiter Station __, teil. In einer\nabschliessenden Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner\nBeschwerde fest und verlangte seine sofortige Entlassung, während die Klinik die\nAbweisung der Beschwerde beantragte. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet und kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).\nZuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB\nist gemäss der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\nist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet\ndes Kantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGE 146 III 377). Der Beschwerdeführer\nist am 26. März 2021 von einem im Spital ____ – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons\nZug – tätigen Arzt eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit\ndes Verwaltungsgerichts gegeben und die – in Berücksichtigung des gemäss § 10 Abs. 3\nund 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) als Feiertag geltenden\nOstermontags – am 6. April 2021 fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen\n\nUrteil F 2021 9\n3\n\nAnforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu\nprüfen ist.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff.\nder Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom\n16. April 2020, verlängert am 25. September 2020 bis 31. Dezember 2021). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB).\n\n2.1 Bei psychischen Störungen muss das Gericht gestützt auf das Gutachten einer\nsachverständigen Person entscheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Im vorliegenden Verfahren\nkonnte auf das Gutachten eines externen Sachverständigen verzichtet werden, nachdem\nalle bisher involvierten Ärzte keine psychiatrische Diagnose feststellen konnten. Der\n93 Jahre alte Beschwerdeführer leidet demnach an offenbar lediglich leichten kognitiven\nEinschränkungen, worauf gemäss Aussage von Dr. C.________ auch die Ergebnisse des\nMini-Mental-Status-Tests (MMS) und des Uhrentests hinweisen. Diese Tests ergeben\njedoch bekanntermassen nur eine erste und grobe Einschätzung kognitiver Defizite, sodass das Ausmass einer möglichen dementiellen Entwicklung erst mit vertieften Untersuchungen ersichtlich sein wird.\n\n2.2 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Vor-\n\nUrteil F 2021 9\n4\n\n"}