4.2.2 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung nicht vor, wobei allerdings die Belastung für ihr direktes soziales Umfeld - so etwa ihre Mitbewohner in der WG - als nicht unerheblich zu qualifizieren ist. 4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential im Sinne einer Selbstgefährdung im weiteren Sinne als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist, während Suizidalität und Fremdgefährdungspotential nicht im Vordergrund stehen.