4.2.1 Weder nach Ansicht von Klinikarzt Dr. C.________ noch von Dr. D.________ besteht im Klinikrahmen und im Falle einer baldigen Entlassung eine akute Fremdgefährdung. Die Fremdgefährdung im Sinne einer Belastung ihres sozialen Umfelds sieht Dr. D.________ nur bei einer Beteiligung des sozialen Umfelds, insbesondere der Eltern, Urteil F 2021 6 8 soweit diese überhaupt bereit seien, sich darauf einzulassen und sich emotional zu involvieren.