4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht im Vordergrund. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und auch unmittelbar drohend anzusehen. Einerseits droht der Beschwerdeführerin eine weitere Verschlechterung und auch Chronifizierung des Krankheitsbildes. Andererseits ist auch die Gefahr der Verwahrlosung und des sozialen Rückzugs als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin adäquat für sich sorgen könnte.