sches und berufliches Fortkommen. 4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ führte aus, dass keine Hinweise auf eine Suizidalität vorhanden seien. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Ver- Urteil F 2021 6 7 schlechterung und Chronifizierung ihres Zustands sei schwerwiegend und unmittelbar drohend. Er sehe auch eine erhebliche Gefahr der Stigmatisierung und des sozialen Rückzugs. Im Falle einer baldigen Entlassung werde sie nichts auf die Reihe kriegen.