4.1.1 Klinikarzt Dr. C.________ geht bei der Beschwerdeführerin eher nicht von einer akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Gegenüber einem Arzt habe sie sich diesbezüglich zwar diffus geäussert. Die Suizidalität sei schwer einschätzbar und wohl auch nicht ganz ausgeschlossen. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Verschlechterung und Chronifizierung des Krankheitsbildes sei jedoch erheblich und unmittelbar drohend und auch ihr Alkoholkonsum sei schädlich. Zudem drohe ihr der Verlust ihres Zimmers in der WG, das seines Wissens an den Schulbesuch gekoppelt sei. Er sieht sodann auch einen drohenden sozialen Rückzug und eine erhebliche Gefahr für ihr schuli-