3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung in Form einer hebephrenen Schizophrenie leidet. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer psychischen Störung jedwelcher Art vehement verneint und ablehnt. Ihr Verhalten während der Anhörung legte jedenfalls klar den Schluss nahe, dass bei ihr eine ernsthafte psychische Erkrankung besteht. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.