3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin ebenfalls eine hebephrene Schizophrenie. Auffallend seien die Denkstörungen gewesen, welche die Patientin bei Klinikeintritt aufgewiesen habe. Dies sei eigentlich das Hauptsymptom gewesen, dass man mit ihr nicht habe kommunizieren können. Der Gesundheitszustand dürfte seit Klinikeintritt etwa gleichgeblieben sein. Auffallend ist die tangentiale Kommunikation; sie könne keine klaren Gedanken fassen, sei teilverhaftet, weitschweifig, assoziationsgelockert und gehe vom Hundertsten ins Tausendste.