{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-6_2021-03-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_6_5725904a692227324825c1f1a293ecdea99ce349ca397c43811587730559a536201a0956ce6940ce4eed8794742d67fb024e184475efeea458d99bcec3ca642d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea99ce349ca397c43811587730559a536201a0956ce6940ce4eed8794742d67fb024e184475efeea458d99bcec3ca642d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_6", "Checksum": "0ea1704aca5553ca7c95d0f936f2878d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.03.2021 F 2021 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:44", "Checksum": "49483ae345515c8b229084b329a03399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.03.2021 F 2021 6\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.3 Klinikarzt Dr. C.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung und\nBetreuung für die Dauer von etwa vier bis sechs Wochen als notwendig. In dieser Zeit soll\ndie bisher gegenüber Medikamenten völlig ablehnende Beschwerdeführerin von einer medikamentösen Therapie überzeugt werden. Zudem müsste auch die soziale Situation geklärt werden. Es laufe bereits eine Anmeldung bei der IV und erste Gespräche bei der\nAPP könnten organisiert werden. Es gelte auch die Schule und die Wohnmöglichkeiten\nabzuklären. Würde die Beschwerdeführerin sofort entlassen, sei damit zu rechnen, dass\nsie keinerlei Medikamente einnehmen würde. Es sei auch zu befürchten, dass sie keine\nTherapie machen, die Schule nicht besuchen, keinen Arbeitgeber finden und schliesslich\nauch das Zimmer in der WG, das an die schulischen Leistungen gekoppelt sein dürfte,\nverlieren würde.\n\n5.4 Nach Ansicht von Gutachter Dr. D.________ ist ein weiterer stationärer Aufenthalt\nmit medikamentöser Therapie zumindest äusserst wünschenswert. Die Beschwerdeführerin benötige dringend Neuroleptika. Eine spontane Remission ohne Medikamente sei\ngrundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen, aber höchst unwahrscheinlich. Wenn es nicht\ngelinge, sie zu einer solchen medikamentösen Therapie zu überreden, sei es allerdings\nein Beherbergen und Verpflegen ohne Chance auf eine Besserung des gesundheitlichen\nZustands. Im Falle einer medikamentösen Compliance könnte die Beschwerdeführerin mit\n\nUrteil F 2021 6\n10\n\neiner monatlichen Depotmedikation ihr Leben wieder selbstbestimmt meistern. Falls sie\nsofort entlassen würde, sei mit einer Verschlechterung zu rechnen. Sie habe zwar noch\neinen Wohnsitz, jedoch leider keine Tagesstruktur. Sie werde nicht klar genug denken\nkönnen, um die Matura zu machen; sie werde spät aufstehen, den Tag vertrödeln, nichts\ntun und nichts erreichen. Sie dürfte relativ bald, vermutlich in wenigen Wochen, wieder in\nder Klinik landen, da sie nicht klar denken, den Tag nicht strukturieren könne und derart\nvertrödelt sei, dass sie nichts auf die Reihe bringe. Die hebephrene Schizophrenie habe\nzudem die schlechteste Prognose aller Schizophreniearten. Der Verlauf dieser Erkrankung\nsei schliesslich, dass diese Patienten etwa ab dem fünften Lebensjahrzent den ganzen\nTag auf fremde Hilfe angewiesen und nicht mehr in der Lage seien, für sich selbst zu\nsorgen.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbstgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen Zustand aus der Klinik\nentlassen, wäre sie mit der Situation wohl völlig überfordert und würde auch schnell erneut\nin die Klinik eingewiesen. Vor einer Entlassung muss daher zumindest versucht werden,\ndie Beschwerdeführerin von einer medikamentösen Therapie zu überzeugen, damit sie\nsich danach in eine adäquate Medikation, vorzugsweise als Depot, einlassen könnte. Auch\ndie Nachbetreuung müsste sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein, so auch\nbezüglich professioneller Therapie, Wohnsituation und Ausbildung. Derzeit ist eine stationäre Betreuung und Behandlung notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für\neinige wenige Wochen erscheint angesichts des Gefährdungspotentials als verhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung im aktuellen Zustand bedenkt. Die\nEinweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung\nfür die Beschwerdeführerin ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung\ninsgesamt als notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich mithin\nals unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\nUrteil F 2021 6\n11\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2021 6\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 12. März 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 6\n"}