{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-6_2021-03-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_6_5725904a692227324825c1f1a293ecdea99ce349ca397c43811587730559a536201a0956ce6940ce4eed8794742d67fb024e184475efeea458d99bcec3ca642d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea99ce349ca397c43811587730559a536201a0956ce6940ce4eed8794742d67fb024e184475efeea458d99bcec3ca642d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_6", "Checksum": "0ea1704aca5553ca7c95d0f936f2878d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.03.2021 F 2021 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:44", "Checksum": "49483ae345515c8b229084b329a03399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.03.2021 F 2021 6\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Rz. 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O.,Rz. 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Weder nach Ansicht von Klinikarzt Dr. C.________ noch von Dr. D.________\nbesteht im Klinikrahmen und im Falle einer baldigen Entlassung eine akute Fremdgefährdung. Die Fremdgefährdung im Sinne einer Belastung ihres sozialen Umfelds sieht Dr.\nD.________ nur bei einer Beteiligung des sozialen Umfelds, insbesondere der Eltern,\n\nUrteil F 2021 6\n8\n\nsoweit diese überhaupt bereit seien, sich darauf einzulassen und sich emotional zu\ninvolvieren.\n\n4.2.2 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei\nder Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung nicht vor, wobei allerdings die Belastung\nfür ihr direktes soziales Umfeld - so etwa ihre Mitbewohner in der WG - als nicht unerheblich zu qualifizieren ist.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential im Sinne einer Selbstgefährdung im weiteren\nSinne als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist, während Suizidalität\nund Fremdgefährdungspotential nicht im Vordergrund stehen.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Klinikarzt Dr. C.________ sieht bei der Beschwerdeführerin weder eine Krankheitseinsicht noch aktuell eine Behandlungsbereitschaft. Sie lehne derzeit auch jegliche\nMedikation ab. Nach Ansicht von Dr. D.________ hat die Beschwerdeführerin keine\nKrankheitseinsicht und auch keine Behandlungsbereitschaft. Die Beschwerdeführerin\nselber sieht keinerlei Störung bei sich und ist nicht bereit, Medikamente einzunehmen. Ihre\nverworrenen und bagatellisierenden Aussagen liessen jegliche Krankheitseinsicht und\ndamit auch eine Behandlungseinsicht vermissen. Von einer echten Krankheitseinsicht und\neiner belastbaren Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage jedenfalls nicht die\nRede sein.\n\nUrteil F 2021 6\n9\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind nicht günstig. Die 20 Jahre alte Beschwerdeführerin lebt alleine in einer kleinen Wohngemeinschaft, wobei die Gefahr besteht, dass\nsie dieses Zimmer verliert, wenn sie die Schule nicht mehr besucht. Die vier Jahre davor\nhatte sie nach Trennung und Scheidung der Eltern bei ihrem Vater gewohnt, der seine\nWohnung jedoch vor einigen Monaten offenbar wegen finanzieller Probleme aufgeben\nmusste. Die Mutter kümmert sich nach Angaben der Beschwerdeführerin offenbar wenig\num die Tochter, ist ihrer beruflichen Karriere verpflichtet und in einer neuen Beziehung, die\nsie voll beansprucht. Nach Ansicht des behandelnden Klinikarztes dürften sich die Eltern\nseit langem emotional wenig um die Tochter gekümmert haben, was er als Wohlstandsvernachlässigung beschrieben hat. Die Beschwerdeführerin hat sodann bisher weder\neinen Schul- noch einen Berufsabschluss und ist in ihrer aktuellen Situation offensichtlich\nauch nicht in der Lage, sich um ihre Zukunft zu kümmern. Sie scheint in den Tag hineinzuleben, ohne Perspektive und ohne Ziele. Sie hat keinerlei Tagesstruktur. Es fehlt ihr auch\nan einer professionellen Betreuung. Die aktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung\nkonnte das bestehende soziale Beziehungsnetz jedenfalls nicht verhindern; es ist daher\naktuell auch nicht ausreichend tragfähig.\n\n"}