{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-6_2021-03-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_6_5725904a692227324825c1f1a293ecdea99ce349ca397c43811587730559a536201a0956ce6940ce4eed8794742d67fb024e184475efeea458d99bcec3ca642d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea99ce349ca397c43811587730559a536201a0956ce6940ce4eed8794742d67fb024e184475efeea458d99bcec3ca642d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_6", "Checksum": "0ea1704aca5553ca7c95d0f936f2878d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.03.2021 F 2021 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:44", "Checksum": "49483ae345515c8b229084b329a03399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.03.2021 F 2021 6\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.3 An der Anhörung vom 12. März 2021 führte Dr. C.________ aus, dass die Klinik\nvon der Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie ausgehe. Offenbar habe es bereits\netwa 2013 erste Prodromalsymptome gegeben. Es werde vermutet, dass emotionale Vernachlässigung seitens der Eltern stattgefunden haben könnte. Auffällig seien aktuell vor\nallem die Denkstörungen. Zudem habe die Mutter der Beschwerdeführerin von möglichen\nHalluzinationen berichtet. Hinweise auf Stimmenhören und Halluzinationen habe es auch\nin der Klinik gegeben. So habe man die Patientin etwa mehrmals in die Ferne starren sehen, und in Gesprächen habe es seltsames Verhalten der Beschwerdeführerin gegeben.\nAuf der Station sei sie schwer einzuschätzen und zeige ein teilweise bizarres Verhalten.\nSeit Klinikeintritt habe sich die Situation nicht verbessert, sondern eher verschlechtert.\n\n3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin ebenfalls eine hebephrene Schizophrenie. Auffallend seien die Denkstörungen gewesen, welche die Patientin bei Klinikeintritt aufgewiesen habe. Dies sei eigentlich das\nHauptsymptom gewesen, dass man mit ihr nicht habe kommunizieren können. Der Gesundheitszustand dürfte seit Klinikeintritt etwa gleichgeblieben sein. Auffallend ist die tangentiale Kommunikation; sie könne keine klaren Gedanken fassen, sei teilverhaftet, weitschweifig, assoziationsgelockert und gehe vom Hundertsten ins Tausendste. Man könne\nauch nicht genau nachvollziehen, wie sie plötzlich vom einen auf ein anderes Thema komme. Das seien nach wie vor die Hauptsymptome. Eine Verbesserung sei bisher nicht eingetreten. Hinweise auf Halluzinationen gebe es einige wenige; solche akustischen Halluzi-\n\nUrteil F 2021 6\n6\n\nnationen und Wahnideen gebe es bei der hebephrenen Schizophrenie ohnehin nur vorübergehend und punktuell. Ein systematisierter Wahn gehöre nicht zur Hebephrenie.\n\n3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung\nin Form einer hebephrenen Schizophrenie leidet. Daran vermag auch nichts zu ändern,\ndass die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer psychischen Störung jedwelcher Art vehement verneint und ablehnt. Ihr Verhalten während der Anhörung legte jedenfalls klar\nden Schluss nahe, dass bei ihr eine ernsthafte psychische Erkrankung besteht. Damit ist\ndie erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikarzt Dr. C.________ geht bei der Beschwerdeführerin eher nicht von einer\nakuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Gegenüber einem Arzt habe sie\nsich diesbezüglich zwar diffus geäussert. Die Suizidalität sei schwer einschätzbar und\nwohl auch nicht ganz ausgeschlossen. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von\nVerschlechterung und Chronifizierung des Krankheitsbildes sei jedoch erheblich und unmittelbar drohend und auch ihr Alkoholkonsum sei schädlich. Zudem drohe ihr der Verlust\nihres Zimmers in der WG, das seines Wissens an den Schulbesuch gekoppelt sei. Er sieht\nsodann auch einen drohenden sozialen Rückzug und eine erhebliche Gefahr für ihr schulisches und berufliches Fortkommen.\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ führte aus, dass keine Hinweise auf\neine Suizidalität vorhanden seien. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Ver-\n\nUrteil F 2021 6\n7\n\nschlechterung und Chronifizierung ihres Zustands sei schwerwiegend und unmittelbar drohend. Er sehe auch eine erhebliche Gefahr der Stigmatisierung und des sozialen Rückzugs. Im Falle einer baldigen Entlassung werde sie nichts auf die Reihe kriegen.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei\nder Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht im Vordergrund. Die Selbstgefährdung in\neinem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich\nund auch unmittelbar drohend anzusehen. Einerseits droht der Beschwerdeführerin eine\nweitere Verschlechterung und auch Chronifizierung des Krankheitsbildes. Andererseits ist\nauch die Gefahr der Verwahrlosung und des sozialen Rückzugs als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin adäquat für sich sorgen könnte. Hinzu kommt der offenbar erhebliche Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin. Schliesslich gefährdet die psychische Störung auch das\nausbildungsmässige und berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin in erheblichem\nMasse. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist folglich im Falle einer sofortigen\nEntlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n"}