{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-6_2021-03-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_6_5725904a692227324825c1f1a293ecdea99ce349ca397c43811587730559a536201a0956ce6940ce4eed8794742d67fb024e184475efeea458d99bcec3ca642d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea99ce349ca397c43811587730559a536201a0956ce6940ce4eed8794742d67fb024e184475efeea458d99bcec3ca642d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_6", "Checksum": "0ea1704aca5553ca7c95d0f936f2878d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.03.2021 F 2021 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:44", "Checksum": "49483ae345515c8b229084b329a03399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.03.2021 F 2021 6\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n2.1 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur\nzusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden\ndie Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere\nEinschränkung dar (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz,\nArt. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die\n\nUrteil F 2021 6\n4\n\nSelbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene\nPerson wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen\nVorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz\nder betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden\nkann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt\neinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel – in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung – überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der\nbetroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und\nder Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur\nmitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).\n\n2.2 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. BGer\n5A_254/2013 vom 17. April 2013 Erw. 2.2).\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im\nSinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Oberärztin Dr. med. B.________ sah sich am 2. März 2021 veranlasst, die\nBeschwerdeführerin wegen einer psychischen Störung mit Selbstgefährdung zu einer ersten Hospitalisation und zur Behandlung in die Klinik Zugersee einzuweisen. In der FU-An-\n\nUrteil F 2021 6\n5\n\nordnung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin als Notfall von der Hausärztin zugewiesen worden sei. Die Patientin zeige unter anderem ausgeprägte formale Denkstörungen, sei sprunghaft, weitschweifig, assoziativ gelockert, im Antrieb etwas gesteigert und es\nfielen teilweise Neologismen auf. Die Mutter der Patientin berichte über Stimmenhören. Es\nbestehe der dringende Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung der urteilsunfähigen\nPatientin.\n\n3.2 Im Eintrittsbericht der Klinik wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf Schizophrenie zur stationären Krisenintervention, medikamentösen\nEinstellung und Psychotherapie hospitalisiert werde. Als psychosoziale Belastungsfaktoren werde ein schwieriges Verhältnis zu den Eltern und die schwierige Ausbildungs- und\nArbeitssituation gesehen. Bei ihr bestehe der Verdacht auf eine hebephrene Schizophrenie (F20.1).\n\n"}