{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-6_2021-03-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_6_5725904a692227324825c1f1a293ecdea99ce349ca397c43811587730559a536201a0956ce6940ce4eed8794742d67fb024e184475efeea458d99bcec3ca642d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea99ce349ca397c43811587730559a536201a0956ce6940ce4eed8794742d67fb024e184475efeea458d99bcec3ca642d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_6", "Checksum": "0ea1704aca5553ca7c95d0f936f2878d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.03.2021 F 2021 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:44", "Checksum": "49483ae345515c8b229084b329a03399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 12.03.2021 F 2021 6\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler\n\nU R T E I L vom 12. März 2021 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2021 6\n2\n\nA. A.________, geb. am ____ 2001, wurde am 2. März 2021 von Oberärztin Dr. med.\nB.________, APP Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie, mit fürsorgerischer\nUnterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ am 3. März 2021 (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 4. März 2021) beim Verwaltungsgericht und\nerklärte, dass sie gegen ihren Willen eingewiesen worden sei und um eine Anhörung bitte.\n\nC. Am 12. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen\nKammer des Verwaltungsgerichts via Skype angehört. An dieser Verhandlung nahmen\nseitens der Klinik Assistenzarzt Dr. med. C.________ und als gerichtlicher Gutachter\nDr. med. D.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch eröffnet und\nkurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).\nZuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB\nist gemäss der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\nist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet\ndes Kantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGer 5A_175/2020 vom 25. August\n2020). Die Beschwerdeführerin ist von einer im Kanton Zug – mithin im Hoheitsgebiet des\nKantons – praktizierenden Ärztin eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den\nminimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\nUrteil F 2021 6\n3\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff.\nder Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom\n16. April 2020, verlängert am 25. September 2020 bis 31. Dezember 2021). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf\ndas Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3\nZGB)\n\n"}