6. Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet. Daher erweist sich das von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat sie zudem keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 VRG e contrario). Urteil F 2021 53 / F 2021 54 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________