In Fällen wie dem Vorliegenden, wo sich in der Hauptsache bereits mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Ausgang des Verfahrens zugunsten der KESB prognostizieren lässt, erweist sich der Prozess als aussichtslos. Keine der Einwendungen der Beschwerdeführerin vermag im Hinblick auf eine andere Beurteilung der Aussichtslosigkeit zu überzeugen, denn sie ändern nichts an der Tatsache, dass die Zwangsverwertung der Liegenschaft ohne einen zeitnahen Freihandverkauf droht und dies nicht im Interesse von C.________ und D.________ sein kann.