4.2.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass ein Verkauf der Liegenschaft angesichts der desolaten finanziellen Situation und der unmittelbar drohenden Zwangsversteigerung aller Voraussicht nach unumgänglich erscheint und im Interesse des Ehepaars B.________ liegt. In Fällen wie dem Vorliegenden, wo sich in der Hauptsache bereits mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Ausgang des Verfahrens zugunsten der KESB prognostizieren lässt, erweist sich der Prozess als aussichtslos.