Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 8 (Nichtgenehmigung der Produktvereinbarung) ist schliesslich festzustellen, dass es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB fehlt, hat die KESB über die Genehmigungsbedürftigkeit und - Fähigkeit der abgeschlossenen Produktvereinbarung doch noch gar nicht entschieden. Auf dieses Rechtsbegehren könnte daher ohnehin nicht eingetreten werden, was ebenfalls zur Aussichtslosigkeit desselben führt.