am Besten zu erfüllen vermöchte. Vor diesem Hintergrund – ausweglose finanzielle Situation mit drohender öffentlicher Zwangsversteigerung – lässt sich der Verkauf der Liegenschaft jedenfalls kaum mehr abwenden, sodass es angezeigt ist, den Freihandverkauf voranzutreiben, zumal bei einer weiteren Verzögerung des Verkaufs mit zusätzlichen Betreibungen und offenen Forderungen zu Lasten des Ehepaars gerechnet werden muss. Folglich kann in der vorliegend summarisch vorzunehmenden Prüfung festgehalten werden, dass das Rechtsbegehren Ziff.