In Anbetracht des im Verhältnis zur Schätzung deutlich höheren Kaufangebotes, ist nicht davon auszugehen, dass die Zwangsverwertung das bestehende Angebot erreicht oder übertrifft, zumal der Preis des bestehenden Kaufangebots auch aufgrund mehrerer Angebotsrunden zustande kam (KESB-act. 1.49). Angesichts dessen ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass der von der Beiständin in die Wege geleitete freihändige Verkauf der Liegenschaft die Interessen von C.________ und D.________ am Besten zu erfüllen vermöchte.