Dieser allgemeine Erfahrungssatz wird für den vorliegenden Fall durch ein bestehendes Kaufangebot in der Höhe von Fr. 4'560'000.– (KESB-act. 1.106/13) bei einem fachkundig geschätzten Marktwert von Fr. 3'570'000.– (KESB-act. 1.31) konkret bestätigt. In Anbetracht des im Verhältnis zur Schätzung deutlich höheren Kaufangebotes, ist nicht davon auszugehen, dass die Zwangsverwertung das bestehende Angebot erreicht oder übertrifft, zumal der Preis des bestehenden Kaufangebots auch aufgrund mehrerer Angebotsrunden zustande kam (KESB-act. 1.49).