Urteil F 2021 53 / F 2021 54 9 Hypothekarerhöhung als mildere Massnahme aus. Sollte es der Beiständin nicht gelingen, die Liegenschaft rechtzeitig zu verkaufen, droht die unmittelbare Zwangsversteigerung. Eine öffentliche Versteigerung der Liegenschaft mit unsicherem finanziellem Ausgang kann jedoch sicherlich nicht im Interesse des Ehepaars liegen. Bei einer Versteigerung müsste erfahrungsgemäss mit einem deutlich geringeren Nettoerlös gerechnet werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz wird für den vorliegenden Fall durch ein bestehendes Kaufangebot in der Höhe von Fr. 4'560'000.– (KESB-act.