Aus finanzieller Sicht erscheint eine Veräusserung der Liegenschaft – und zwar zeitnah – jedenfalls unumgänglich. Dementsprechend steht einem Verkauf auch Art. 412 Abs. 2 ZGB nicht entgegen (s. dazu Christoph Häfeli, in: Kurzkommentar ZGB, 2012, Art. 412 N 6). Alternativen zum Verkauf der Liegenschaft sind keine ersichtlich. Insbesondere sind keine liquiden Mittel vorhanden, um Stockwerkeigentum zu begründen und einzelne Wohnungen verkaufen zu können, was die Kantonalbank M.________ anlässlich des Standortgesprächs vom 13. Juli 2021 so bestätigt hat. Darüber hinaus scheidet nach Angaben der Kantonalbank M.________ auch eine