Heimrechnungen von Fr. 55'645.30. Sodann ist aus der Stellungnahme der KESB vom 15. November 2021 (act. 3 in den Verfahren F 2021 46 und F 2021 47) und den beigelegten Akten (insbesondere Beilage 4) zu entnehmen, dass beim Betreibungsamt I.________ ein Verwertungsbegehren betreffend die Forderungen des N.________ und von O.________ hängig war bzw. ist, wobei zumindest das N.________ das Verwertungsbegehren aufgrund der Einigungsverhandlung vom 25. Oktober 2021 zurückgezogen hat. Aus den Akten ergibt sich jedoch auch, dass noch ein weiterer Gläubiger (P.________) betreffend seine in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 40'000.– die Pfändung verlangt hat (KESB-act.