AA060130 vom 12. Dezember 2006 E. 5c/bb). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Prozessaussichten aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung zu beurteilen, ist nach dem soeben Dargelegten somit nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).