Begründetheit der Beschwerde praktisch definitiv zu beurteilen und das Erkenntnisverfahren so gleichsam vorwegzunehmen. In diesem Sinne unterscheiden sich die Fragestellungen hinsichtlich der materiellen Berechtigung des zur gerichtlichen Prüfung stehenden Anspruchs in den beiden Verfahrensstadien (Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung/Endentscheid in der Sache selbst) grundlegend (s. zum Ganzen Kassationsgericht ZH AA060130 vom 12. Dezember 2006 E. 5c/bb).