Dieser Umstand bringt notwendigerweise mit sich, dass die Frage der Aussichtslosigkeit anhand des bis dahin dargelegten Sachverhalts und damit auf allenfalls noch rudimentärer Grundlage entschieden werden muss. Wenngleich die Richter bei dieser (bloss vorläufigen) Vorabbeurteilung der Rechtslage die Argumente und Gegenargumente aufgrund der bei Gesuchstellung bestehenden Verhältnisse bzw. anhand des dannzumal verfügbaren Aktenmaterials mit Sorgfalt gegeneinander abzuwägen und die vorhandenen Akten gewissenhaft zu prüfen haben, kann es keinesfalls darum gehen, bereits bei der Prüfung der Erfolgsaussichten den Prozessstoff umfassend zu würdigen, die materielle