4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, eine erste summarische Prüfung der Angelegenheit reiche bei Weitem nicht aus, um die Beschwerde als aussichtslos einzustufen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Frage, ob die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen genügenden Erfolgsaussichten der Beschwerde zu bejahen sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.