4.2.3 In der angefochtenen Verfügung (Bf-act. 1) zeigte die Beschwerdegegnerin zunächst die finanzielle Situation des Ehepaars B.________ auf und kam anschliessend zum Schluss, dass angesichts der desolaten finanziellen Situation die Zwangsversteigerung der Liegenschaft unmittelbar drohe, falls es der Beiständin nicht gelinge, diese rechtzeitig zu verkaufen. Dabei dürfte der Erlös im Falle eines Verkaufs höher ausfallen als bei einer Zwangsversteigerung, liege doch – bei einem fachkundig geschätzten Marktwert von Fr. 3'570'000.– (KESB-act. 1.31) – bereits ein verbindliches Angebot von Fr. 4'560'000.– vor (KESB-act. 1.106/13).