7) sowie das Begehren auf Verweigerung der Zustimmung der KESB zur Produktvereinbarung mit der Kantonalbank M.________ vom 17. Juni 2020 (Rechtsbegehren Ziff. 8) aussichtslos sind. Die Rechtsbegehren Ziff. 3 (Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide) und Ziff. 9 (Eventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung) sind in den oben genannten Begehren enthalten; alle weiteren Rechtsbegehren (Ziff. 1, 2, 5 und 10) sind im Hinblick auf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht relevant. Urteil F 2021 53 / F 2021 54 6