4.2 Umstritten und zu prüfen bleibt die Frage der Aussichtslosigkeit der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 eingeleiteten Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Zentral ist dabei die Frage, ob das Begehren auf Stopp sämtlicher Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks Nr. E.________ (Rechtsbegehren Ziff. 4), die Begehren auf Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks Nr. E.________ (Rechtsbegehren Ziff. 6) und zur Umwandlung der bestehenden Festhypotheken in variable Hypotheken (Rechtsbegehren Ziff. 7) sowie das Begehren auf Verweigerung der Zustimmung der KESB zur Produktvereinbarung mit der Kantonalbank M.