3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann. 4. Damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht werden kann, müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit.