Die fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig, wobei gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2008 die Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008). Vorliegend erübrigt sich ein Ausstand, da die ehemalige und dazumal zuständige Vorsitzende, lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, per Ende 2021 ihr Richteramt niedergelegt hat.