Vorliegend ist eine Verfügung der dazumals Vorsitzenden der fürsorgerechtlichen Kammer vom 19. November 2021 angefochten. Darin wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Die fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig, wobei gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2008 die Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008).