Urteil F 2021 53 / F 2021 54 4 C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurden die gleichentags eröffneten Beschwerdeverfahren F 2021 53 und F 2021 54 vereinigt und angemerkt, dass die Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer F 2021 53 geführt würden (act. 2). D. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2021 verwies die dazumals Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: