und der Kantonalbank M.________ vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen. 9. Eventualiter seien die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459, beide vom 29. September 2021, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (allenfalls unter Erteilung von Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens). 10. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihr RA G.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.