_ sei zu entlassen und es sei eine neue Beistandsperson durch die KESB zu ernennen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Mit den Entscheiden Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459, beide datierend vom 29. September 2021, wies die KESB die von A.________ gestellten Anträge im Wesentlichen ab (KESB-act. 1.143 und 1.146 [F 2021 47]). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Oktober 2021 liess A.________ folgendes beantragen: