A. A.________, Jahrgang 1987, wandte sich mit Schreiben vom 26. November 2020 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und beantragte gestützt auf Art. 419 ZGB, dass alle Handlungen der Beiständin ihrer Eltern (C.________ und D.________; im Folgenden auch "Ehepaar B.________" genannt) im Zusammenhang mit dem Verkauf der elterlichen Liegenschaft (GS Nr. E.________ an der H.________strasse 14 in I.________) sofort gestoppt würden. Der Verkauf der Liegenschaft solle von der KESB in Wiedererwägung gezogen werden. Dabei solle sie als Tochter und "Mieterin" (die Wohnung sei eine Schenkung an sie, ein Grundbucheintrag gebe es nicht) angehört werden.