{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-53_2022-03-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_53_5725904a692227324825c1f1a293ecde11de11ef44acb627336d335180db1e327c5ac9f88c698ed67c316547135b98215428928006d516a5cb20ebdc2d3af6d9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11de11ef44acb627336d335180db1e327c5ac9f88c698ed67c316547135b98215428928006d516a5cb20ebdc2d3af6d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_53", "Checksum": "6fec0949d465e1592f918d1a3d7038f4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.03.2022 F 2021 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:36", "Checksum": "c4baaad417bb8b2818a3df851bcb80eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.03.2022 F 2021 53\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege | Erwachsenenschutzrecht\n\nWas das Rechtsbegehren Ziff. 6 (Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf der\nLiegenschaft) anbelangt, ist anzumerken, dass bei der KESB mangels eines bereits\nabgeschlossenen Kaufvertrags noch gar kein Zustimmungsverfahren gestützt auf Art. 416\nAbs. 1 Ziff. 4 ZGB hängig ist. Die KESB hat auf einen entsprechenden Antrag denn\ngrundsätzlich auch erst dann einzutreten, wenn die Vertragspartner den Vertrag\nunterzeichnet haben (Urs Vogel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 416/417\nN 45). Dementsprechend hat die Beiständin bis zum jetzigen Zeitpunkt auch noch gar\nkeinen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft gestellt. Einen\nEntscheid der KESB betreffend Zustimmung oder Verweigerung zum Kaufvertrag liegt\nsomit ebenfalls noch nicht vor. Angesichts dessen wurde in Dispositivziffer 3 der\nEntscheide der KESB vom 29. September 2021 auch vermerkt, dass kein\nzustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft betreffend Verkauf der Liegenschaft im Sinne\nvon Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB vorliege (vgl. dazu auch E. 36 der genannten\nEntscheide). Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt erscheint somit auch dieses\nRechtsbegehren aussichtslos.\n\nBetreffend Rechtsbegehren Ziff. 8 (Nichtgenehmigung der Produktvereinbarung) ist\nschliesslich festzustellen, dass es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne\nvon Art. 450 Abs. 1 ZGB fehlt, hat die KESB über die Genehmigungsbedürftigkeit und -\nFähigkeit der abgeschlossenen Produktvereinbarung doch noch gar nicht entschieden. Auf\ndieses Rechtsbegehren könnte daher ohnehin nicht eingetreten werden, was ebenfalls zur\nAussichtslosigkeit desselben führt.\n\n4.2.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass ein Verkauf der Liegenschaft\nangesichts der desolaten finanziellen Situation und der unmittelbar drohenden\nZwangsversteigerung aller Voraussicht nach unumgänglich erscheint und im Interesse des\nEhepaars B.________ liegt. In Fällen wie dem Vorliegenden, wo sich in der Hauptsache\nbereits mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Ausgang des Verfahrens zugunsten der KESB\nprognostizieren lässt, erweist sich der Prozess als aussichtslos. Keine der Einwendungen\nder Beschwerdeführerin vermag im Hinblick auf eine andere Beurteilung der\nAussichtslosigkeit zu überzeugen, denn sie ändern nichts an der Tatsache, dass die\nZwangsverwertung der Liegenschaft ohne einen zeitnahen Freihandverkauf droht und dies\nnicht im Interesse von C.________ und D.________ sein kann. Insbesondere kann die\nBeschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass ihr ihm vorinstanzlichen Verfahren die\nunentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wurden,\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n11\n\nnichts zu ihren Gunsten ableiten, sind die Prozessaussichten doch jeweils von neuem im\nHinblick auf das konkrete Verfahrensstadium zu beurteilen. In Anbetracht der sehr\nausführlich begründeten Entscheide des KESB vom 29. September 2021 präsentiert sich\ndie vorliegende Situation nun aber anders als noch im verwaltungsrechtlichen Verfahren,\nim Rahmen dessen es insbesondere um die Aufarbeitung des doch eher komplexen\nSachverhalts ging. Der Entscheid der dazumals Vorsitzenden der fürsorgerechtlichen\nKammer betreffend unentgeltliche Rechtspflege steht somit nicht im Widerspruch zum\nverfügten Anspruch durch die KESB.\n\n5. Erscheint die am 28. Oktober 2021 erhobene Beschwerde nach dem Gesagten als\naussichtslos, ist eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt, denn\nes gibt keinen Rechtsanspruch darauf, in aussichtslosen Fällen unentgeltlich prozessieren\nzu können.\n\n6. Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob\ndie unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet.\nDaher erweist sich das von der Beschwerdeführerin für das vorliegende\nBeschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nals gegenstandslos. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat sie\nzudem keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 VRG e contrario).\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die Beschwerdegegnerin.\n\nZug, 24. März 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n"}