{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-53_2022-03-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_53_5725904a692227324825c1f1a293ecde11de11ef44acb627336d335180db1e327c5ac9f88c698ed67c316547135b98215428928006d516a5cb20ebdc2d3af6d9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11de11ef44acb627336d335180db1e327c5ac9f88c698ed67c316547135b98215428928006d516a5cb20ebdc2d3af6d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_53", "Checksum": "6fec0949d465e1592f918d1a3d7038f4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.03.2022 F 2021 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:36", "Checksum": "c4baaad417bb8b2818a3df851bcb80eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.03.2022 F 2021 53\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege | Erwachsenenschutzrecht\n\nHeimrechnungen von Fr. 55'645.30. Sodann ist aus der Stellungnahme der KESB vom\n15. November 2021 (act. 3 in den Verfahren F 2021 46 und F 2021 47) und den\nbeigelegten Akten (insbesondere Beilage 4) zu entnehmen, dass beim Betreibungsamt\nI.________ ein Verwertungsbegehren betreffend die Forderungen des N.________ und\nvon O.________ hängig war bzw. ist, wobei zumindest das N.________ das\nVerwertungsbegehren aufgrund der Einigungsverhandlung vom 25. Oktober 2021\nzurückgezogen hat. Aus den Akten ergibt sich jedoch auch, dass noch ein weiterer\nGläubiger (P.________) betreffend seine in Betreibung gesetzte Forderung von\nFr. 40'000.– die Pfändung verlangt hat (KESB-act. 1.151). Weiter zeigt sich aus dem\ngenannten Betreibungsregisterauszug von C.________, dass noch Steuerschulden im\nBetrag von Fr. 45'064.60 in Betreibung gesetzt wurden. Darüber hinaus gilt als erstellt,\ndass inzwischen auch die laufenden Mietzinseinnahmen an das Betreibungsamt abgeführt\nwerden (KESB-act. 1.106/1). Schliesslich lasten auf der Liegenschaft Hypothekarkredite\nim Gesamtbetrag von Fr. 2'405'000.–, wovon eine Festhypothek im Betrag von\nFr. 250'000.– seit 2. März 2020 zur Rückzahlung fällig ist (KESB-act. 1.106/7). Wie den\nEntscheiden der KESB vom 29. September 2021 entnommen werden kann, fand\ndiesbezüglich am 13. Juli 2021 denn auch ein Standortgespräch mit der Kantonalbank\nM.________ statt, anlässlich dessen erklärt wurde, dass die Einleitung weiterer Schritte\nerwogen würde, falls sich der Verkauf der Liegenschaft nicht bis Ende September 2021\nabzeichne. Abgesehen von dieser Liegenschaft verfügt das Ehepaar B.________ über\nkeine erheblichen Vermögenswerte.\n\nNach dem soeben Aufgezeigten ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die\nfinanzielle Situation des Ehepaars B.________ als desolat bezeichnet werden muss. Das\nEhepaar ist dringend auf liquide Mittel angewiesen, um ihre offenen Forderungen sowie\ndie laufenden Kosten insbesondere auch die Kosten ihrer Heimunterbringung zu\nbegleichen. Angesichts dessen ist der Bedarf an zusätzlichen Mitteln höher zu gewichten,\nals das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern am Verbleib der Liegenschaft\nim Familienvermögen. Aus finanzieller Sicht erscheint eine Veräusserung der Liegenschaft\n– und zwar zeitnah – jedenfalls unumgänglich. Dementsprechend steht einem Verkauf\nauch Art. 412 Abs. 2 ZGB nicht entgegen (s. dazu Christoph Häfeli, in: Kurzkommentar\nZGB, 2012, Art. 412 N 6). Alternativen zum Verkauf der Liegenschaft sind keine\nersichtlich. Insbesondere sind keine liquiden Mittel vorhanden, um Stockwerkeigentum zu\nbegründen und einzelne Wohnungen verkaufen zu können, was die Kantonalbank\nM.________ anlässlich des Standortgesprächs vom 13. Juli 2021 so bestätigt hat. Darüber\nhinaus scheidet nach Angaben der Kantonalbank M.________ auch eine\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n9\n\nHypothekarerhöhung als mildere Massnahme aus. Sollte es der Beiständin nicht gelingen,\ndie Liegenschaft rechtzeitig zu verkaufen, droht die unmittelbare Zwangsversteigerung.\nEine öffentliche Versteigerung der Liegenschaft mit unsicherem finanziellem Ausgang\nkann jedoch sicherlich nicht im Interesse des Ehepaars liegen. Bei einer Versteigerung\nmüsste erfahrungsgemäss mit einem deutlich geringeren Nettoerlös gerechnet werden.\nDieser allgemeine Erfahrungssatz wird für den vorliegenden Fall durch ein bestehendes\nKaufangebot in der Höhe von Fr. 4'560'000.– (KESB-act. 1.106/13) bei einem fachkundig\ngeschätzten Marktwert von Fr. 3'570'000.– (KESB-act. 1.31) konkret bestätigt. In\nAnbetracht des im Verhältnis zur Schätzung deutlich höheren Kaufangebotes, ist nicht\ndavon auszugehen, dass die Zwangsverwertung das bestehende Angebot erreicht oder\nübertrifft, zumal der Preis des bestehenden Kaufangebots auch aufgrund mehrerer\nAngebotsrunden zustande kam (KESB-act. 1.49). Angesichts dessen ist der\nBeschwerdegegnerin Recht zu geben, dass der von der Beiständin in die Wege geleitete\nfreihändige Verkauf der Liegenschaft die Interessen von C.________ und D.________ am\nBesten zu erfüllen vermöchte. Vor diesem Hintergrund – ausweglose finanzielle Situation\nmit drohender öffentlicher Zwangsversteigerung – lässt sich der Verkauf der Liegenschaft\njedenfalls kaum mehr abwenden, sodass es angezeigt ist, den Freihandverkauf\nvoranzutreiben, zumal bei einer weiteren Verzögerung des Verkaufs mit zusätzlichen\nBetreibungen und offenen Forderungen zu Lasten des Ehepaars gerechnet werden muss.\nFolglich kann in der vorliegend summarisch vorzunehmenden Prüfung festgehalten\nwerden, dass das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerdeführerin, welches den Verkauf\nder Liegenschaft verhindern möchte, nicht im Interesse ihrer Eltern liegen kann und somit\nals aussichtlos zu qualifizieren ist.\n\nNichts anderes hat im Hinblick auf das Rechtsbegehren Ziff. 7 betreffend Verweigerung\nder Zustimmung zur Umwandlung der bestehenden Festhypotheken in variable\nHypotheken zu gelten. Zu berücksichtigen ist, dass eine Zwischenfinanzierung der fälligen\nHypothekarschulden nur deshalb notwendig wurde, weil der Plan der Beiständin, die\nLiegenschaft bis Ende 2020/Anfang 2021 zu verkaufen, aufgrund der erhobenen\nBeschwerde nicht umgesetzt werden konnte. Angesichts der Tatsache, dass die\nKantonalbank M.________ der Möglichkeit zum Abschluss neuer Festhypotheken zu\neinem niedrigeren Zinssatz aufgrund der fehlenden Tragbarkeit anlässlich des\nStandortgesprächs eine klare Absage erteilt hatte, kam hierfür als einzige Möglichkeit die\nUmwandlung der bestehenden Festhypotheken in variable Hypotheken in Frage, auch\nwenn dies einen höheren Zinssatz zur Folge hat. Diesbezüglich ist somit ebenfalls von der\nAussichtslosigkeit auszugehen.\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n10\n\n"}