{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-53_2022-03-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_53_5725904a692227324825c1f1a293ecde11de11ef44acb627336d335180db1e327c5ac9f88c698ed67c316547135b98215428928006d516a5cb20ebdc2d3af6d9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11de11ef44acb627336d335180db1e327c5ac9f88c698ed67c316547135b98215428928006d516a5cb20ebdc2d3af6d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_53", "Checksum": "6fec0949d465e1592f918d1a3d7038f4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.03.2022 F 2021 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:36", "Checksum": "c4baaad417bb8b2818a3df851bcb80eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.03.2022 F 2021 53\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege | Erwachsenenschutzrecht\n\n4.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die\nVerlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen\ngilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren\nungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,\nob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu\neinem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene\nRechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie –\nzumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten\nbestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der\nProzessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs\nmassgebend sind (BGE 142 III 138 E 5.1 mit Hinweisen).\n\n4.2.3 In der angefochtenen Verfügung (Bf-act. 1) zeigte die Beschwerdegegnerin\nzunächst die finanzielle Situation des Ehepaars B.________ auf und kam anschliessend\nzum Schluss, dass angesichts der desolaten finanziellen Situation die\nZwangsversteigerung der Liegenschaft unmittelbar drohe, falls es der Beiständin nicht\ngelinge, diese rechtzeitig zu verkaufen. Dabei dürfte der Erlös im Falle eines Verkaufs\nhöher ausfallen als bei einer Zwangsversteigerung, liege doch – bei einem fachkundig\ngeschätzten Marktwert von Fr. 3'570'000.– (KESB-act. 1.31) – bereits ein verbindliches\nAngebot von Fr. 4'560'000.– vor (KESB-act. 1.106/13). Die Kaufinteressenten hätten die\nAbsicht erklärt, das Mehrfamilienhaus weiterhin zu vermieten, an die Beschwerdeführerin\nzu einem fairen Mietzins (KESB-act. 1.56). Weiter scheine die Beschwerdeführerin selbst\nvon der langfristigen Notwendigkeit des Verkaufs der Liegenschaft auszugehen (KESBact. 1.61). Sie möchte jedoch aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Wohnung bleiben,\nohne allerdings finanziell in der Lage zu sein, das Mehrfamilienhaus selber zu\nübernehmen, ersuche sie doch im vorliegenden Verfahren um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege. Demzufolge vermöchte der von der Beiständin in die Wege\ngeleitete freihändige Verkauf der Liegenschaft die Interessen und Erwartungen sowohl von\nC.________ und D.________ als auch der Beschwerdeführerin am Besten zu erfüllen.\nAngesichts der drohenden Zwangsversteigerung falle die Hauptsachenprognose zu\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n7\n\nUngunsten der Beschwerdeführerin aus, zumal diese kaum in der Lage sein dürfte, den\nVerkauf der Liegenschaft zu verhindern oder länger hinauszuzögern.\n\n4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, eine erste summarische\nPrüfung der Angelegenheit reiche bei Weitem nicht aus, um die Beschwerde als\naussichtslos einzustufen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Frage, ob die für die\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen genügenden\nErfolgsaussichten der Beschwerde zu bejahen sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen\nim Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Da über einen entsprechenden prozessualen\nAntrag in der Regel sofort zu befinden ist, hat der Entscheid über die Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mitunter in\neinem sehr frühen Verfahrensstadium zu ergehen. Dieser Umstand bringt\nnotwendigerweise mit sich, dass die Frage der Aussichtslosigkeit anhand des bis dahin\ndargelegten Sachverhalts und damit auf allenfalls noch rudimentärer Grundlage\nentschieden werden muss. Wenngleich die Richter bei dieser (bloss vorläufigen)\nVorabbeurteilung der Rechtslage die Argumente und Gegenargumente aufgrund der bei\nGesuchstellung bestehenden Verhältnisse bzw. anhand des dannzumal verfügbaren\nAktenmaterials mit Sorgfalt gegeneinander abzuwägen und die vorhandenen Akten\ngewissenhaft zu prüfen haben, kann es keinesfalls darum gehen, bereits bei der Prüfung\nder Erfolgsaussichten den Prozessstoff umfassend zu würdigen, die materielle\nBegründetheit der Beschwerde praktisch definitiv zu beurteilen und das\nErkenntnisverfahren so gleichsam vorwegzunehmen. In diesem Sinne unterscheiden sich\ndie Fragestellungen hinsichtlich der materiellen Berechtigung des zur gerichtlichen\nPrüfung stehenden Anspruchs in den beiden Verfahrensstadien (Beurteilung des Gesuchs\num unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung/Endentscheid in\nder Sache selbst) grundlegend (s. zum Ganzen Kassationsgericht ZH AA060130 vom\n12. Dezember 2006 E. 5c/bb). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die\nProzessaussichten aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung zu beurteilen,\nist nach dem soeben Dargelegten somit nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit\nder Rechtsprechung (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).\n\n4.2.5 Zur Beurteilung der Prozessaussichten ist mit der Beschwerdegegnerin zunächst\ndie finanzielle Situation des Ehepaars B.________ darzulegen. Dabei ergibt sich aus den\nBetreibungsregisterauszügen vom 3. August 2021 (KESB-act. 1.106/1), dass sich die\noffenen Forderungen bei C.________ auf insgesamt Fr. 129'043.45 und bei D.________\nauf Fr. 131'131.– belaufen. Hiervon entfallen allein auf das N.________ offene\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n8\n\n"}