{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-53_2022-03-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_53_5725904a692227324825c1f1a293ecde11de11ef44acb627336d335180db1e327c5ac9f88c698ed67c316547135b98215428928006d516a5cb20ebdc2d3af6d9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11de11ef44acb627336d335180db1e327c5ac9f88c698ed67c316547135b98215428928006d516a5cb20ebdc2d3af6d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_53", "Checksum": "6fec0949d465e1592f918d1a3d7038f4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.03.2022 F 2021 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:36", "Checksum": "c4baaad417bb8b2818a3df851bcb80eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.03.2022 F 2021 53\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege | Erwachsenenschutzrecht\n\nC. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurden die gleichentags eröffneten\nBeschwerdeverfahren F 2021 53 und F 2021 54 vereinigt und angemerkt, dass die\nVerfahren fortan unter der Verfahrensnummer F 2021 53 geführt würden (act. 2).\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2021 verwies die dazumals Vorsitzende\nder fürsorgerechtlichen Kammer auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung\nund beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege\nund des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden\nderjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der\nunentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann gemäss § 9\nAbs. 3 GO innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; der\nEntscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer.\n\nVorliegend ist eine Verfügung der dazumals Vorsitzenden der fürsorgerechtlichen Kammer\nvom 19. November 2021 angefochten. Darin wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin\num Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands abgewiesen. Die fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist\nsomit für die Beurteilung dieser Beschwerde mit Bezug auf die Verweigerung der\nunentgeltlichen Rechtspflege zuständig, wobei gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19.\nMärz 2008 die Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und\ndurch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (BGer 5A_84/2008\nvom 19. März 2008). Vorliegend erübrigt sich ein Ausstand, da die ehemalige und\ndazumal zuständige Vorsitzende, lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, per Ende 2021 ihr\nRichteramt niedergelegt hat. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig und entspricht auch den\nübrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem\nZirkulationsweg gemäss § 29 GO VG.\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n5\n\n2. Im vorliegenden Verfahren wird lediglich die Abweisung des Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes behandelt. Auf\ndie materiell-rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Verfahren F\n2021 46 und F 2021 47 ist hier nicht einzugehen, da das Gericht in der Sache F 2021 46\nund F 2021 47 entscheiden wird, wenn das vorliegende Verfahren rechtskräftig\nabgeschlossen ist.\n\n3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel\nverfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht\naussichtslos erscheint. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende\nBehörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht\noffensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann.\n\n4. Damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht werden kann, müssen\nsomit zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit.\n\n4.1 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Belege\nals gegeben zu betrachten (vgl. Bf-act. 3 ff.).\n\n4.2 Umstritten und zu prüfen bleibt die Frage der Aussichtslosigkeit der von der\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 eingeleiteten\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Zentral ist dabei die Frage, ob das Begehren\nauf Stopp sämtlicher Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks\nNr. E.________ (Rechtsbegehren Ziff. 4), die Begehren auf Verweigerung der\nZustimmung zum Verkauf des Grundstücks Nr. E.________ (Rechtsbegehren Ziff. 6) und\nzur Umwandlung der bestehenden Festhypotheken in variable Hypotheken\n(Rechtsbegehren Ziff. 7) sowie das Begehren auf Verweigerung der Zustimmung der\nKESB zur Produktvereinbarung mit der Kantonalbank M.________ vom 17. Juni 2020\n(Rechtsbegehren Ziff. 8) aussichtslos sind. Die Rechtsbegehren Ziff. 3 (Aufhebung der\nvorinstanzlichen Entscheide) und Ziff. 9 (Eventualbegehren auf Rückweisung an die\nVorinstanz zur Neubeurteilung) sind in den oben genannten Begehren enthalten; alle\nweiteren Rechtsbegehren (Ziff. 1, 2, 5 und 10) sind im Hinblick auf die Prüfung der\nErfolgsaussichten nicht relevant.\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n6\n\n4.2.1 Die dazumals Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer hatte in der\nangefochtenen Verfügung den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche\nRechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der erhobenen\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.\n\n"}