{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-53_2022-03-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_53_5725904a692227324825c1f1a293ecde11de11ef44acb627336d335180db1e327c5ac9f88c698ed67c316547135b98215428928006d516a5cb20ebdc2d3af6d9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde11de11ef44acb627336d335180db1e327c5ac9f88c698ed67c316547135b98215428928006d516a5cb20ebdc2d3af6d9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_53", "Checksum": "6fec0949d465e1592f918d1a3d7038f4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.03.2022 F 2021 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:36", "Checksum": "c4baaad417bb8b2818a3df851bcb80eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.03.2022 F 2021 53\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler\n\nU R T E I L vom 24. März 2022\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nVorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer, Verwaltungsgericht des Kantons\nZug, An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nUnentgeltliche Rechtspflege\n\nF 2021 53 / F 2021 54\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1987, wandte sich mit Schreiben vom 26. November 2020\nan die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und beantragte\ngestützt auf Art. 419 ZGB, dass alle Handlungen der Beiständin ihrer Eltern (C.________\nund D.________; im Folgenden auch \"Ehepaar B.________\" genannt) im Zusammenhang\nmit dem Verkauf der elterlichen Liegenschaft (GS Nr. E.________ an der\nH.________strasse 14 in I.________) sofort gestoppt würden. Der Verkauf der\nLiegenschaft solle von der KESB in Wiedererwägung gezogen werden. Dabei solle sie als\nTochter und \"Mieterin\" (die Wohnung sei eine Schenkung an sie, ein Grundbucheintrag\ngebe es nicht) angehört werden. Zudem beantragte sie die Entlassung von F.________\nals Beiständin gestützt auf Art. 423 ZGB (KESB-act. 1.39 [soweit nicht anders vermerkt,\nbezieht sich diese Angabe auf die Akten der KESB im Verfahren F 2021 46]). Mit\nStellungnahme vom 24. Juni 2021 beantragte die unterdessen von RA MLaw G.________\nvertretene A.________ Folgendes (KESB-act. 1.94):\n\n1. Es seien sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks Nr.\nE.________, GB I.________, sofort zu stoppen.\n2. Der Beiständin sei für den Verkauf des Grundstücks Nr. E.________, GB I.________, die\nZustimmung zu verweigern.\n3. Der Beiständin sei für die Umwandlung der bestehenden Festhypotheken Nrn. J.________,\nK.________ und L.________ in variable Hypotheken die Zustimmung zu verweigern.\n4. Die Beiständin F.________ sei zu entlassen und es sei eine neue Beistandsperson durch die\nKESB zu ernennen.\n5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche\nRechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts.\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.\n\nMit den Entscheiden Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459, beide datierend vom 29.\nSeptember 2021, wies die KESB die von A.________ gestellten Anträge im Wesentlichen\nab (KESB-act. 1.143 und 1.146 [F 2021 47]).\n\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Oktober 2021 liess A.________ folgendes\nbeantragen:\n\n1. Die Beschwerdeverfahren gegen die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und\nNr. 2021/1459, beide vom 29. September 2021, seien zu vereinigen.\n2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459, beide vom 29.\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n3\n\nSeptember 2021, seien aufzuheben.\n4. Es seien sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks Nr.\nE.________, GB I.________, zu stoppen.\n5. Es seien die Ziff. 2 und 4 hiervor superprovisorisch anzuordnen.\n6. Es sei der Beiständin die Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks Nr. E.________, GB\nI.________, zu verweigern.\n7. Es sei der Beiständin die Zustimmung zur Umwandlung der bestehenden Festhypotheken\nNrn. J.________, K.________ und L.________ in variable Hypotheken zu verweigern.\n8. Es sei die Produktvereinbarung zwischen dem Ehepaar B.________ und der Kantonalbank\nM.________ vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen.\n9. Eventualiter seien die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459,\nbeide vom 29. September 2021, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen (allenfalls unter Erteilung von Weisungen für den weiteren Gang des\nVerfahrens).\n10. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche\nRechtspflege zu erteilen und es sei ihr RA G.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand\nbeizugeben.\n11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.\n\nDie Beschwerdeverfahren wurden unter den Dossiernummern F 2021 46 und F 2021 47\neröffnet.\n\nMit Verfügung vom 19. November 2021 wurde unter anderem das Gesuch von\nA.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands für die Verfahren F 2021 46 und F 2021 47 abgewiesen (Ziff. 4 der\ngenannten Verfügung; Bf-act. 1).\n\nB. Gegen Ziff. 4 der Verfügung vom 19. November 2021 erhob A.________ am\n15. Dezember 2021 (Datum des Poststempels 16. Dezember 2021) Beschwerde bei der\nfürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts. Darin beantragte sie, Ziff. 4 der\nangefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihr sei für die Beschwerdeverfahren F 2021\n46 und F 2021 47 die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand\nzu bewilligen. Ebenso sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die\nvollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten des Staates (act. 1).\n\nUrteil F 2021 53 / F 2021 54\n4\n\n"}